Marina OberhausenMarina Oberhausen

Hafenordnung

HAFENORDNUNG Marina Oberhausen

Die AQUApark Oberhausen GmbH (haftungsbeschränkt) ist Betreiberin des Freizeithafens “Marina Oberhausen”.

Die Marina hat folgende HAFENORDNUNG erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die gesamte Anlage des Freizeithafen “Marina Oberhausen” dient der Ausübung des gewerblichen und privaten Wassersports, der Fahrgastschifffahrt sowie damit verbundener gesellschaftlicher Aktivitäten.
  2. Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken einschließlich der Hafeneinfahrt vom Rhein-Herne-Kanal sowie die nördlich des Hafenbeckens gelegene Fläche und den sechs Meter breiten Verkehrsstreifen um das Hafenbecken herum.
  3. Durch die Hafenordnung werden gesetzliche Vorschriften und andere untergesetzliche Regelungen (z.B. Schifffahrtsordnungen und andere) nicht berührt.

§ 2 Benutzung

  1. Der Freizeithafen darf nur von nicht gewerblich genutzten Sportbooten (Kleinfahrzeugen) bis zu einer Länge von 20 Metern und einem Tiefgang von 2,0 Metern benutzt werden; Ausnahmen hiervon gestattet ausschließlich der Hafenbetreiber nach Voranfrage.
  2. Die gewerbliche Nutzung eines Liegeplatzes und das Anbieten von Booten oder sonstigen Leistungen am Liegeplatz oder auf dem Hafengelände sind nur mit ausdrücklich schriftlicher Zustimmung des Betreibers erlaubt.
  3. Anderen Fahrzeugen und schwimmenden Geräten ist der Aufenthalt im Freizeithafen und auf dem Gelände nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Betreibers oder des von ihm eingesetzten Hafenmeisters gestattet.
  4. Es wird ausdrücklich hingewiesen auf mögliche Beeinträchtigungen durch Baubetrieb im Umfeld des Freizeithafens. Solche Einwirkungen sind nicht zu verhindern und führen nicht zu Entschädigungen oder zu Ermäßigungen der Liegeplatzentgelte.
  5. Die Anbringung von Werbeelementen sowie Bannern an Booten, Stegen oder sonstigen Einrichtungen des Freizeithafens ist untersagt; Ausnahmen hiervon gestattet ausschließlich der Hafenbetreiber nach Voranfrage.

§ 3 Anweisung der Liegeplätze

  1. Die im Freizeithafen befindlichen Wasserliegeplätze werden durch Nutzungsverträge vergeben; die Nutzungsverträge werden mit dem Hafenbetreiber abgeschlossen. Die Liegeplätze dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung überlassen werden.
  2. Der Betreiber hat das Recht, dem Inhaber eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dies im Interesse des Hafenbetriebes erforderlich erscheint. Dies gilt insbesondere in Fällen von Hafenfesten und anderen Veranstaltungen. Letztgenannte haben unbedingte Priorität. Die Führer von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten, denen nicht durch Abschluss eines Vertrages ein Liegeplatz zur Nutzung überlassen worden ist, haben sich vor- oder unmittelbar nach der Einfahrt in den Freizeithafen beim Hafenmeister oder Betreiber anzumelden.
  3. Das Ein- und Ausbringen von Sportbooten wird vom Hafenmeister bzw. Betreiber in Absprache mit den Bootseignern geregelt.

§ 4 Fahrregeln und Verhalten im Freizeithafen

  1. Fahrzeuge mit laufendem Motor haben Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine auszuweichen. Maschinen dürfen im Hafen nur mit kleinster Fahrstufe und unter Beachtung der Nutzung durch die Allgemeinheit sowie der gewerblichen Schifffahrt gefahren werden. Sog, Wellenschlag und Schiffsanlegestoß ist unbedingt zu vermeiden.
  2. Einlaufende Fahrzeuge haben Vorfahrt. Fahrzeugführer auslaufender Fahrzeuge haben sich zu überzeugen, dass durch ihre Fahrzeuge die Manöver einlaufender Fahrzeuge nicht behindert werden.
  3. Der Aufenthalt von Fahrzeugen in der Hafeneinfahrt ist verboten. Unnötiges Kreuzen im Hafen und vor der Hafeneinfahrt ist ebenfalls zu vermeiden.
  4. Etwaige an Bord befindliche Pumptoiletten dürfen während der Liegezeit im Hafen nicht benutzt werden. Für die Entleerung von Fäkalientanks sind die vorgesehenen Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen.
  5. Das Betanken der Boote ist verboten. Die Verwendung einer Schüttelpumpe bzw. Saugheber ist unter Einhaltung strikter Vorsichtsmaßnahmen geduldet. Für sämtliche in Zusammenhang mit der Betankung des Fahrzeugs entstehenden Schäden haftet der Verursacher.
  6. An Bord ist als Reserve eine maximale Menge von 40 Litern Brennstoff zulässig. Diese teilen sich auf Gebindegrößen von maximal 20 Liter pro Gebinde auf. Es dürfen für den Brennstoff nur zugelassene Gefäße verwendet werden.
  7. Andere Gebinde über die zugelassene Menge hinaus, nicht zugelassene Gefäße und mobile Tankstellen, Zapf- und Betankungsanlagen jeglicher Art (gefüllt oder ungefüllt) dürfen weder von Land noch auf dem Wasserweg auf das Gelände der Marina Oberhausen gebracht- und auch nicht verwendet werden.
  8. Die Tierhaltung ist in dem gesamten Hafengebiet einschließlich auf den Booten untersagt; einem vorübergehenden Aufenthalt von Tieren im Hafengebiet kann der Betreiber bzw. Hafenmeister im Einzelfall zustimmen. Seine Zustimmung kann der Betreiber oder Hafenmeister insbesondere verweigern oder widerrufen und die unverzügliche Entfernung des Tieres verlangen, wenn zu erwarten ist, dass Gefahren, Beeinträchtigungen oder Störungen von dem Tier ausgehen. Durch Tiere verursachte Verunreinigungen hat der Tierhalter bzw. der Tieraufseher unverzüglich zu beseitigen und die entsprechenden Stellen zu säubern. Hunde müssen im gesamten Hafengebiet an der Leine geführt und so gehalten werden, dass niemand belästigt oder behindert wird.
  9. Das Angeln und Fischen sowie das Schwimmen und Baden im Hafenbecken und in der Hafeneinfahrt ist aus Sicherheitsgründen untersagt; Ausnahmen hiervon gewahrt der Hafenbetreiber.
  10. Der Benutzer des Hafens und seiner Anlagen ist verpflichtet, sein Boot gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Der Benutzer ist verpflichtet, die Feuerschutzvorschriften zu beachten und insbesondere die Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und Verbrennungsanlagen nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb der Anlage zu unterhalten. Eine stichprobenweise Überprüfung durch den Betreiber oder den Hafenmeister bleibt vorbehalten.
  11. Im Interesse aller Lieger sind Lärmbelästigungen wie z. B. durch laute Musik oder laute Gespräche zu unterlassen

§ 5 Verhalten auf Liegeplätzen

  • Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners oder des Hafenmeisters / Betreibers erlaubt. § 12 Absatz 1 bleibt davon unberührt.
  • Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsausrüstung, Anker, Mooringgewichte, Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Tierkörper, Fäkalien, Unrat und Abfälle aller Art dürfen nicht in den Hafengewässern versenkt oder ausgeschüttet oder im Hafengelände abgelagert werden.
  • Autoreifen dürfen weder am Steg noch am Boot als Fender verwendet werden.
  • An den Steganlagen dürfen keine An- oder Umbauten vorgenommen werden. Auch Montagen von eigenen Klampen, Pollern o. ä. sind nicht gestattet. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet der Verursacher.
  • Es ist strengstens untersagt, Öl oder Ölreste oder andere umweltgefährdende Stoffe in den Hafen zu gießen oder im Hafenbecken die Bilge zu lenzen.
  • Es ist verboten, Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen, einzuleiten oder auf andere Art in das Gewässer gelangen zu lassen. Jeder Beteiligte muss bei Unfällen, die eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben, unverzüglich die erforderlichen Abwehrmaßnahmen treffen. Wenn ein Bootsführer größere Mengen von Kraftstoff, Öl oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen im Hafen oder im Rhein-Herne-Kanal fest stellt, ist unverzüglich der Hafenmeister, der Betreiber oder die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
  • Das Hafengelände, sowie insbesondere Wege und Straßen dürfen nicht mit Beibooten, Bootsteilen, Handkarren, Fahrrädern, Zubehör usw. belegt bzw. blockiert werden.
  • Abfall jeder Art ist nach den geltenden Bestimmungen der Stadt Oberhausen zu sortieren und zu entsorgen. Im Abfallcontainer der Marina kann gewöhnlicher Hausabfall inklusive Glas entsorgt werden. Die Entsorgung von Bootsmaterialien, Renovierungsresten, Sperrmüll, Farben, Lacken und anderen umweltgefährdenden Stoffen und auch anderen, nicht dem persönlichen Gebrauch zuzuordnenden Stoffen, ist nicht gestattet. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt. Der Betreiber behält sich das Recht vor, entstandene Mehrkosten für die Entsorgung von unrechtmäßig entsorgtem Abfall auf die Mieter umzulegen.
  • Das Laufenlassen von Motoren, Generatoren, Kompressoren, Pumpen, Klimaanlagen oder Umlufteinrichtungen eines Bootes ohne berechtigten Anlass oder über das unvermeidliche Maß hinaus ist nicht gestattet. Als erträgliches Maß wird eine Laufzeit von maximal 15 Minuten angesehen. Der Betreiber kann bei Zuwiderhandlung die Aggregate abstellen bzw. die Stromzufuhr/Kraftstoffzufuhr unterbrechen. Das Anlassen und/oder Laufenlassen von Motoren aus Überprüfungs- bzw. Reparaturgründen ist verboten. Die Benutzung von Generatoren ist verboten. Es ist auf das hafeneigene, entgeltpflichtige Stromversorgungsnetz zurück zu greifen (Anmeldung erforderlich!).

§ 6 Kraftfahrzeugverkehr, Park und Trailerplätze

  1. Die Straßen- und Wegeflächen im Hafengebiet sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Befahren dieser Flächen mit Landfahrzeugen ist nur dem Betreiber oder dem von ihm eingesetzten Hafenmeister und Liegeplatzinhabern gestattet. Hinweisschilder sind zu beachten. Auf dem Hafengebiet gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10km/h. Fußgänger haben stets Vorrang. Besuchern und Gästen ist das Befahren der östlichen, südlichen und westlichen Wege (Umrandung des Hafenbeckens) grundsätzlich nicht gestattet. Der Eigner verpflichtet sich, seine Gäste darüber zu informieren und zeichnet sich für die Einhaltung verantwortlich.
  2. Kraftfahrzeuge, Krafträder, Trailer und Anhänger dürfen nur auf den dafür vorgesehenen bzw. ausgewiesenen Plätzen abgestellt werden. Die Flächen vor den Ladenlokalen dürfen nur zum kurzzeitigen Be- und Entladen- und nicht als Parkplatz genutzt werden. Bei Bootstouren >24 Stunden sind Kraftfahrzeuge und/oder Krafträder im AQUApark-Parkhaus abzustellen.
  3. Trailer und Anhänger, die kostenpflichtig auf dem Gelände der Marina Oberhausen nach Vereinbarung mit dem Hafenbetreiber abgestellt werden, müssen während der gesamten Abstelldauer in Verkehrstüchtigen Zustand sein und über eine gültige TÜV-Plakette verfügen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Betreiber vor, Trailer bzw. Anhänger kostenpflichtig entfernen zu lassen.
  4. Besucher der Marina Oberhausen und Besucher von Liegeplatzinhabern parken ausschließlich auf den markierten Kurzzeitparkplätzen.
  5. Der Hafenmeister oder der Betreiber kann unberechtigt im Hafengebiet haltende oder parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernen lassen.
  6. Die Parkflächen dürfen auch nicht mit anderen Gegenständen belegt werden. Für das Abstellen von Bootstrailern bzw- Anhängern ist ein entsprechender Nutzungsvertrag mit dem Betreiber abzuschließen.
  7. Das Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken ist nach vorheriger Anmeldung beim AQUApark
  8. Die Erreichbarkeit des Bootsliegeplatzes mit dem PKW oder einem anderen Fahrzeug wird ausdrücklich nicht zugesichert und ist auch nicht Bestandteil des Liegeplatzvertrages. Insbesondere während etwaiger Bautätigkeiten und Veranstaltungen im Bereich des Freizeithafens müssen ggf. längere Zugangswege in Kauf genommen werden.
  9. Die Liegeplatzinhaber tragen mit Sorge darüber, dass täglich spätestens ab 20 Uhr die Zufahrtsschranke abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob sich noch Fahrzeuge auf dem Gelände befinden oder nicht.

§ 7 Versorgung mit Strom und Wasser

  • Die Entnahme von Strom darf nur über vom Betreiber zur Verfügung gestellte Zähler erfolgen und muss dem Hafenmeister oder Betreiber gemeldet und mit diesem abgerechnet werden. Die Vergabe und Überwachung der Anschlussstellen sowie Nachprüfung des Zählerstandes geschieht durch den Hafenmeister oder Betreiber. Der Berechnung des entnommenen Stromes liegt der durch separaten Aushang kenntlich gemachte Arbeitspreis für elektrische Leistungen zugrunde.
  • Die zugewiesene Steckdose ist durch den Lieger mittels eigenem Vorhängeschloss gegen Fremdzugriff zu sichern. Der Betreiber haftet nicht für die Entnahme von Strom durch Dritte.
  • Es dürfen nur zugelassene Kabel und CEE-Steckverbindungen verwendet werden. Eine Unterbrechung der Versorgung, höhere Gewalt, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten ist durch den Nutzer abzusichern und berechtigt nicht zum Schadensersatz oder zur Kürzung der Liegeplatzentgelte oder zur Einbehaltung zu leistender Zahlungen.
  • Trinkwasser wird den Nutzern zur Verfügung gestellt. Es wird erwartet, dass kein Wasser verschwendet wird. Die Zapfstellen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind dem Hafenmeister bzw. Betreiber unverzüglich zu melden. Das Waschen von Booten mit Frischwasser ist untersagt. Die Wassersäulen werden jeweils zum 01. April eines Jahres bzw. zum 01. November eines Jahres in Betrieb genommen bzw. stillgelegt. Abweichungen hiervon sind möglich, insbesondere wenn mit Frost zu rechnen ist.

§ 8 Nutzungsrecht

  1. Jeder Liegeplatz darf nur mit einem Boot belegt werden, das dem Hafenmeister oder dem Betreiber gemeldet ist. Veränderungen (Boot, Anschrift, Telefonnummer etc.) sind unverzüglich dem Hafenmeister oder Betreiber zu melden. Die Einschränkung nach § 3 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
  2. Der Betreiber oder der von ihm eingesetzte Hafenmeister hat das Recht, die vergebenen Liegeplätze, die länger als 24 Stunden nicht belegt sind, für die Dauer der Abwesenheit des Fahrzeuges anderweitig zu vergeben. Eine Vergütung bzw. Minderung des Nutzungsentgeltes erfolgt nicht. Der Eigner hat dem Hafenmeister die Abwesenheit anzumelden.
  3. Jedes Boot im Freizeithafen muss registriert sein. Die zugeteilte Nummer muss gemäß den Anforderungen der Zulassung am Boot angebracht sein.
  4. Die Nutzung des Hafens laut Hafenordnung wird ausschließlich privaten Sportbootfahrern gestattet. Die gewerbliche Schifffahrt, Gastronomie, Bootscharteranbieter, Sportbootschulen etc. dürfen nicht in den Hafen einlaufen, ohne vorab mit dem Betreiber eine Regelung getroffen zu haben. Dies gilt auch und im besonderen Maße für Boote, die mit Aufklebern und Transparenten eine mit gewerblichen Angeboten in der Marina möglicherweise konkurrierenden Werbung mitführen.
  5. Der Eigner vergewissert sich regelmäßig – besonders im Herbst / Winter – dass sein Fahrzeug ordentlich vertäut und sturmsicher ist. Auch bei widrigen Witterungsverhältnissen ist sicherzustellen, dass Beschädigungen an der Anlage des Vermieters sowie an anderen Booten z. B. durch Losreißen und Abtreiben ausgeschlossen sind. Planen und Abdeckungen müssen starken Winden standhalten- und auch Belastungen durch Schneefall standhalten können.
  6. Der Eigner hält sein Wasserfahrzeug stets in gepflegtem Zustand.
  7. Die Steganlagen als auch die Kaimauer (Bereich zwischen Umzäunung und Hafenbecken) dürfen nicht durch Gegenstände zugestellt werden.
  8. Der Mieter hat zu den verkehrsüblichen Zeiten Zugang zum Liegeplatz. Dies bezeichnet im Frühjahr/Sommer den Zeitraum von 09.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends bzw. im Herbst/Winter von 09.00 – 17.00 Uhr und gilt nicht bei Übernachtung an Bord bzw. bei Notfällen.Dies gilt auch für Angehörige des Mieters und für Gäste. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als solche auszuweisen. Der Vermieter kann Angehörige und Gäste zurückweisen, wenn diese sich nicht ausweisen können oder wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Person sich mit Zustimmung des Mieters in dem Gelände aufhalten.

§ 9 Sanitäre Einrichtungen

  1. Die sanitären Einrichtungen können von allen Liegeplatzinhabern und deren Gästen benutzt werden. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln und in einem gebrauchsfähigen ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
  2. Das Rauchen ist innerhalb der sanitären Einrichtungen und des Flures nicht gestattet.
  3. Waschmaschine und Trockner können von Liegeplatzinhabern und Gastliegern genutzt werden. Wertmarken sind beim Hafenmeister erhältlich. Insbesondere der Trockner ist nach der Benutzung zu reinigen (Fusselsieb, Wasserauffang-behälter).
  4. Stamm- und Gastlieger dürfen Personen, die nicht Stamm- oder Gastlieger oder deren Gäste sind, keinen Zutritt zu den sanitären Anlagen gewähren.

§ 10 Schlüsselordnung

  1. Aus Sicherheitsgründen sind die Tore der Einzäunung der Liegeplätze und zu den sanitären Einrichtungen stets geschlossen zu halten.
  2. Nach Hinterlegung eines Pfandes händigt der Hafenmeister oder Betreiber dem Liegeplatzinhaber einen Schlüssel für das Tor der Einzäunung des Liegeplatzes aus. Nach Aufgabe des Liegeplatzes und Rückgabe des Schlüssels wird der hinterlegte Betrag unverzinst zurückerstattet.

§ 11 Hafengebühren

  1. Die Nutzungsgebühren/Nutzungsentgelte werden vom Betreiber festgelegt und durch separaten Aushang bekannt gegeben. Sie sind damit verbindlich.
  2. Hafengebühren sind unmittelbar nach dem Festmachen vom Schiffsführer beim Hafenmeister bzw. unmittelbar nach dem Abstellen des Reisemobils / Wohnwagens beim AQUApark zu entrichten. Gastlieger haben sich frühzeitig zu melden, um im Bedarfsfall weitere Liegetage zu vereinbaren.
  3. Hafen- / Liege- / Stellplatzgebühren sind Bringschulden.
  4. Treffen Gastlieger den Hafenmeister oder seine(n) Vertreter(in) nicht während der jeweiligen Dienstzeit oder gar außerhalb der Dienstzeit nicht an, haben sie eine schriftliche Notiz mit Adresse, Bootsangaben und Liegezeit, Stromverbrauch in den Briefkasten an der Hafenmeisterei zu geben, um eine Rechnungslegung zu ermöglichen.

§ 12 Sonstiges

  1. Den Anweisungen des Hafenmeisters, seiner Vertreter bzw. des Betreibers ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, in Ausübung ihrer Tätigkeiten die im Hafen liegenden Boote zu betreten.
  2. Das Befahren und Betreten des Hafengeländes sowie die befahr- bzw. begehbaren Teile des Hafenbeckens und der Hafeneinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten des Hafenbetreibers kein Winterdienst im Bereich des Freizeithafens durchgeführt wird, somit kann mangels Schneeräumung bzw. Streuung witterungsbedingte Glätte oder Rutschgefahr bestehen. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Hafenbetreibers nicht getroffen, und Bootseigner sind für die durch Eis entstandenen Schäden an Ihrem Boot selbst verantwortlich.
  3. Minderjährige dürfen sich im Bereich des Freizeithafens nur in Anwesenheit bzw. Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson aufhalten. Minderjährige sind zu beaufsichtigen; insofern haften Eltern für ihre Kinder.
  4. Außenarbeiten an Booten und insbesondere Schleif- oder Schweißarbeiten sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen erteilt der Hafenmeister oder der Betreiber.
  5. Arbeiten an Booten, die eine Belästigung für andere darstellen (z. B. durch Lärm) sind ebenfalls untersagt. Auch hier kann der Hafenmeister oder der Betreiber Ausnahmegenehmigungen erteilen.
  6. Handwerker, die Reparaturen und Arbeiten an Booten ausführen sollen, sind dem Hafenmeister durch den Eigner anzukündigen. Zugang ist (außer in Notfällen) ausschließlich zu verkehrsüblichen Zeiten, d. h. im Frühjahr/Sommer von 09.00 – 20.00 Uhr sowie im Herbst/Winter von 09.00 – 17.00 Uhr möglich.
  7. Unabhängig von Zweck/Absicht ist es dem Eigner bei seiner Abwesenheit aus Gründen der Verkehrssicherung nicht gestattet, das Boot anderen Personen (Gästen, Verwandten, Freunden oder Bekannten) zum Aufenthalt oder zum Übernachtungszweck zu überlassen. Ausgenommen hiervon ist kurzweilige Abwesenheit des Eigners. Ausnahmen hiervon gewährt der Hafenmeister oder der Betreiber.
  8. Das Grillen mit offenem Feuer an Bord und in der Nähe von Booten ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich untersagt.
  9. Zweckbestimmung eines Bootes ist ein privater, sportlicher bzw. erholsamer Zweck. Insofern ist ein dauerhafter Aufenthalt an Bord nicht gestattet. Ein Aufenthalt ist ausschließlich zu Freizeitzwecken, wie z. B. Wochenenden und Urlaub gestattet.

§ 13 Haftung

  1. Die gesamte Hafeneinrichtung ist Eigentum der SBO Servicebetriebe Oberhausen und von allen Benutzern pfleglich zu behandeln.
  2. Liegeplatzinhabern und Gastliegern obliegt die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Liegeplatz (Steg einschließlich Zugangsbereich vom Tor der Einzäunung des Steges bis zum Liegeplatz) sowie aller von ihnen eingebrachten Gegenstände. Sie stellen den Betreiber von evtl. Ansprüchen Dritter insoweit frei.
  3. Der Betreiber bzw. der von ihm eingesetzte Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote und deren Zubehör, sowie die auf dem Gelände abgestellten Kraftfahrzeuge und Anhänger oder sonstige Gegenstände. Eine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Anhängern oder Zubehör ist deswegen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine intensive öffentliche Nutzung der umlaufenden Verkehrsflächen im Hafengebiet sowie evtl. Baubetrieb auf dem Hafengelände oder im Umfeld.
  4. Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der Versicherungsbedingungen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Im Hinblick darauf, dass eine ständige Überwachung des Freizeithafens aus tatsächlichen und finanziellen Gründen nicht möglich ist, wird die Haftung für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Die Liegeplatzinhaber, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familienangehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Steganlagen oder sonstigen Einrichtungen der “Marina Oberhausen” verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (z.B. Feuer, Explosion, gerissene Leinen, u.a.), haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung einschließlich Deckung von Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten zwingend vorgeschrieben. Der Abschluss einer Kaskoversicherung wird dringend empfohlen.
  6. Wenn Boots- oder Fahrzeugführer von Wasser- und Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber oder der von ihm eingesetzte Hafenmeister die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen bzw. entfernen lassen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Fahrzeug aus dem Hafengebiet verwiesen bzw. der bestehende Nutzungsvertrag fristlos gekündigt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen das Ansehen der “Marina Oberhausen” geschädigt wird.
  7. Jegliche Haftung des Hafenbetreibers/Hafenmeisters für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte, Rutschgefahr im Hafenbereich auf sämtlichen Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen; auch haftet der Hafenbetreiber bzw. der Hafenmeister nicht für Schäden jeglicher Art an Booten in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung und Wellenschlag, Sog sowie Vereisung des Hafenbeckens.

§ 14 Geltung

  1. Die Hafenordnung gilt als Bestandteil aller Nutzungsverträge für Liegeplatzinhaber und Gastlieger. Sie kann vom Betreiber laufend den Erfordernissen der “Marina Oberhausen” angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang am Schwarzen Brett oder in einer anderen geeigneten Form in Kraft. Der Liegeplatzinhaber oder Gastlieger erkennt diese Hafenordnung mit Abschluss des Nutzungsvertrages an.
  2. Verstöße, grobe Verstöße oder wiederholte Verstöße gegen die Hafenordnung führen zu einer fristlosen Kündigung des Liegeplatzvertrages.
  3. Im Falle einer Kündigung ist der Liegeplatz zum ausgewiesenen Stichtag bis 13.00 Uhr zu räumen. Gleiches gilt für den Ablauftag der vereinbarten Liegezeit laut Liegeplatzvertrag. Bei Nichteinhaltung hat der Betreiber das Recht, das Fahrzeug auf Risiko und Kosten des Eigners auf einen anderen Platz zu verholen oder aus dem Hafen entfernen zu lassen.

Oberhausen, 01. Oktober 2021
AQUApark Oberhausen GmbH
SBO Servicebetriebe Oberhausen
Marina Oberhausen